Im Krankheitsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber am ersten Tag seiner Erkrankung hierüber zu informieren. Darüber hinaus muss er dem Arbeitgeber spätestens innerhalb von drei Tagen eine Krankenbescheinigung vorlegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit hervorgehen.
Ein Urteil des Berufungsgerichts vom 20. Juni 2016 gibt ein praktisches Beispiel wie diese Regel angewendet wird.
In diesem Fall war eine Angestellte, die vom Tod ihres Vaters erfahren hatte, an einem Samstag von ihrem Arbeitsplatz abwesend. Der Arbeitgeber wurde am selben Tag von einem Mitarbeiter und vom Ehemann indirekt über die Abwesenheit informiert. Ein außerordentlicher Urlaub war beantragt worden (wegen des Todes, Artikel L. 233-16 des Arbeitsgesetzbuches) sowie ein normaler Urlaub von 3 zusätzlichen Tagen.
Am Ende des regulären Urlaubs kam die Arbeitnehmerin jedoch an drei aufeinander folgenden Tagen (28., 29. und 30. Januar) nicht an ihren Arbeitsplatz, ohne den Arbeitgeber hierüber zu informieren.
Am 4. Tag der Abwesenheit (31. Januar) erhielt der Arbeitgeber ein 3-tägiges Krankenscheinzeugnis (Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vom 30. Januar bis 2. Februar).
Nach diesen vom Arbeitgeber als ungerechtfertigt angesehenen Abwesenheiten wurde der Arbeitnehmerin fristlos gekündigt.
In erster Instanz erklärte das Gericht die Entlassung vom Arbeitgeber für unfair, weil dieser „… begründete, dass sie drei Tage zu spät von der Beerdigung ihres Vaters zurückgekehrt sei, ihre Verspätung nachgewiesen habe durch eine Urkunde … er [der Arbeitgeber] sei in einer vorzeitigen und tadellos leichten Art und Weise vorgegangen, die Angestellte, die seit mehr als 6 Jahren in seinen Diensten stand, ohne Warnung zu kündigen. “
Im Berufungsverfahren erinnerte das Berufungsgericht an die Rechtsnorm:
Der Arbeitnehmer ist vertraglich verpflichtet, seine Arbeit an den geplanten Tagen auszuführen. Im Krankheitsfall muss er seinen Arbeitgeber vom ersten Krankheitstag an informieren. Im Falle einer Behinderung aus einem anderen Grund ist er auch verpflichtet, seinen Arbeitgeber über sein Hindernis zu informieren, und er kann sich nicht damit begnügen, seine Abwesenheit von mehreren Tagen zum Zeitpunkt seiner Rückkehr zu erklären.
Das Berufungsgericht merkte ferner an, dass der Arbeitgeber während der drei Tage ungerechtfertigter Abwesenheit keine Nachricht von seiner abwesenden Angestellten erhalten habe.
Unter diesen Umständen hielt das Berufungsgericht die fristlose Kündigung für gerechtfertigt.